CLUB-BEITRITT
STATUTEN
TAUCHCLUB OCTOPUS LIESTAL
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Tauchclub Octopus Liestal “, nachstehend TOL genannt, besteht seit dem
4. Januar 1978 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Liestal.
2. Zweck und Aufgabe
Der TOL bezweckt die Förderung des Unterwassersportes und der damit zusammenhängenden
Interessen. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich Tauchkenntnisse anzueignen und sie zu
erweitern. Der TOL verfolgt keine kommerziellen Interessen und ist politisch und konfessionell neutral.
Ferner fördert er den Kontakt zwischen den Mitgliedern und deren Angehörigen.
3. Verbandszugehörigkeit
Der TOL ist Mitglied des Schweizer Unterwassersportverbandes (SUSV). Er anerkennt dadurch die
Statuten des SUSV.
4. Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen
4.1. Mitgliederkategorien und deren Definition
4.1.1. Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder, welche sich um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben, können
durch die ordentliche Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
4.1.2. Aktiv-Mitglieder (ab 18. Altersjahr)
Am Vereinsleben aktiv teilnehmende Taucherinnen und Taucher oder nichttauchende
Interessierte, welche die entsprechenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 4.2.2 erfüllen.
4.1.3. Jugendmitglieder (ab 12. Altersjahr)
Jugendliche Angehörige von Aktivmitgliedern, welche die entsprechenden
Aufnahmebedingungen gemäss Art. 4.2.3. erfüllen. Grundsätzlich sind die Eltern für die
Betreuung und die Beaufsichtigung der Jugendmitglieder verantwortlich.
4.1.4. Passivmitglieder
Natürliche und juristische Personen, welche den Verein mit jährlichen Beiträgen finanziell
unterstützen.
4.2. Anmeldungen / Aufnahmebedingungen
4.2.1. Anmeldungen
Anmeldungen sind schriftlich mit dem Anmeldeformular an den Vorstand einzureichen. Die
neuen Mitglieder werden durch den Vorstand provisorisch in die entsprechende
Mitgliederkategorie aufgenommen und müssen an der nächsten ordentlichen
Generalversammlung bestätigt werden. Mit der Anmeldung anerkennt der Gesuchsteller die
Statuten des TOL.
4.2.2. Aufnahmebedingungen Aktiv-Mitglied
Als Aktiv-Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich für den Tauchsport und das
Vereinsleben des TOL interessiert.
Aktiv an Tauchanlässen teilnehmen darf, wer die dafür notwendige Ausbildung nachweisen
kann. Die Vorgaben legt die Technische Leiterin oder der Technische Leiter anhand
international anerkannter Empfehlungen fest und werden an der GV für das Folgejahr
bekanntgegeben.
4.2.3. Aufnahmebedingungen Jugendmitglieder
Als Jugendmitglied können Kinder von Aktiv-Mitgliedern aufgenommen werden, welche im
Alter zwischen 12 und 18 Jahren sind. Ab dem 18. Altersjahr werden sie Aktiv-Mitglied
4.2.4. Aufnahmebedingungen Passivmitglieder
Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die den
TOL regelmässig mit einem jährlichen Beitrag unterstützen möchte.
5. Austritte, Ausschlüsse und Übertritte
5.1. Austritte
Diese sind dem Vorstand schriftlich auf Ende des Vereinsjahres einzureichen.
5.2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Club wird, wer
5.2.1. trotz Mahnung seinen Clubbeitrag schuldet, oder
5.2.2. den Statuten oder den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
Jeder Ausschluss muss begründet werden und wird durch die Generalversammlung mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten rechtskräftig.
5.3. Übertritte
Übertritte von aktiv zu passiv oder umgekehrt sind schriftlich vor Ende das Vereinsjahres an den
Vorstand einzureichen. Der Übertritt wird an der nächsten GV bestätigt.
6. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
7. Organe des Vereins
7.1. Die Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TOL. Sie wird gebildet aus: Ehren-, Aktiv-
und Passivmitgliedern. Der Besuch der GV ist für alle stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Februar oder März statt. Aufgrund
schwerwiegender äusserer Umstände kann sie durch den Vorstand kurzzeitig verschoben oder
virtuell abgehalten werden. Die schriftliche Einladung muss drei Wochen vorher erfolgen und muss die Traktandenliste enthalten; Statutenänderungsanträge sind darin aufzuführen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn wichtige und
dringende Geschäfte dies erfordern oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten eine Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Traktanden verlangt.
7.2. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, davon eine Präsidentin oder ein
Präsident. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
7.3. Rechnungsrevisoren
Die Rechnung soll den Revisoren mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung
vorgelegt werden. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Alljährlich wird ein
neuer Revisor durch die Generalversammlung gewählt. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Der abtretende Rechnungsrevisor ist erst nach zwei Jahren wieder wählbar.
7.4. Technische Kommission (TK)
Die technische Kommission organisiert den Sportbetrieb. Die technische Leiterin oder der
technische Leiter ernennt die Mitglieder der TK, welche durch die GV bestätigt werden.
8. Stimmrecht
Stimmberechtigt sind:
8.1. Ehrenmitglieder
8.2. Aktiv-Mitglieder
9. Finanzielle Mittel und Haftung des Vereins
9.1. Vereinseinnahmen
9.1.1. Die ordentlichen Einnahmen des TOL bestehen aus:
9.1.1.1. den Jahresbeiträgen der Mitglieder, die jedoch ohne Verbandsbeiträge maximal CHF 150.-
betragen dürfen
9.1.1.2. dem Vermögensertrag
9.1.1.3. dem Ertrag aus Veranstaltungen des TOL
9.1.1.4. freiwilligen Zuwendungen.
9.1.2. Die einzelnen Beitragshöhen sind im Beitragsreglement festgesetzt, welches einen
integrierenden Bestandteil dieser Statuten darstellt. Der Jahresbeitrag der verschiedenen
Mitgliederkategorien wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
9.2. Haftung des Vereins
9.2.1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des TOL haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen.
9.2.2. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des TOL ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2.3. Eine Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder im Sinne von Art. 99 HRV ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2.4. Für Unfälle und deren Folgen im Zusammenhang mit dem Betreiben des Tauchsports und den
weiteren Aktivitäten des TOL ist jede Haftung des TOL ausgeschlossen.
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
10. Statutenänderung
Änderungen der Statuten können beantragt werden und müssen bis Ende Jahr der Präsidentin/dem
Präsidenten eingereicht werden. Alle Änderungsanträge sind der folgenden GV zur Beschlussfassung
vorzulegen.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch eine ordentliche oder eine ausserordentliche GV mit
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Die Aktiven abzüglich der Passiven sind an eine gemeinnützige Organisation zu überweisen.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens, ausser es wurde im
Zusammenhang mit grösseren Investitionen schriftlich vereinbart.
12. Abschliessendes
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften nach Art 52 bis 79 ZGB.
Diese Statuten treten sofort nach deren Genehmigung an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2023 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.
KONTAKT
Beat Eichenberger
Gitterlistrasse 8
4410 Liestal
info@tauchclub-octopus-liestal.ch
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